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Immobilien Wissen · 06. November 2018

Haustiere in Mietwohnungen

Haustiere in Mietwohnungen sind immer wieder ein Streitpunkt zwischen Vermieter und Mieter.

Haustiere in Mietwohnungen

Laut Bundesgerichtshof (BGH) aber dürfen Vermieter den Mietern die Haltung von Katzen oder Hunden in der Mietwohnung nicht uneingeschränkt verbieten.

Ein uneingeschränktes Verbot von Haustieren ist unwirksam

Der BGH sprach hier einem Mieter aus Gelsenkirchen sein Recht zu. Dieser war trotz Verbot mit seinem Hund in einer Mietwohnung eingezogen. Der BGH-Richter gab im Urteil bekannt, dass ein kategorisches Verbot der Tierhaltung nicht zulässig ist. Hintergrund dazu ist, dass z. B. die individuelle Interessenlage nicht berücksichtigt wird.

Einschränkung der Tierhaltung

Trotz der BGH-Entscheidung zur Haltung von Hunden und Katzen in Mietwohnungen bleibt dies ein angespanntes Thema zwischen Vermieter und Mieter. Denn trotz Urteil dürfen Vermieter eine solche Klausel im Mietvertrag aufnehmen. In besonderen Einzelfällen kann jedoch vom Katzen- oder Hundeverbot abgewichen werden.

Grundsätzlich erlaubt in Mietwohnungen sind Kleintiere

Zu den Kleintieren gehören beispielsweise Meerschweinchen, Wellensittiche aber auch Hamster. Kleintiere sind grundsätzlich erlaubt, welches nicht explizit im Mietvertrag erwähnt werden muss. Lediglich die Anzahl der Tiere spielt eine Rolle. Aber auch hier muss das im Einzelfall abgewogen werden.

Bestimmte Tierarten benötigen dennoch eine Haltungserlaubnis

Üblicherweise ist im Mietvertrag eine Klausel enthalten, dass nur mit Zustimmung des Vermieters diese Haustiere gehalten werden dürfen. Nach Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (WM 1981, Seite 53) steht es jedem Vermieter frei, ob eine Tierhaltung erlaubt wird. Probleme könnte es allerdings bei der Haltung von Würgeschlangen, Kampfhunden oder Riesenspinnen geben. Gründe zur Rechtfertigung eines Verbotes können Lärmstörungen, Gesundheitsprobleme oder Geruchsbelästigungen sein.

Widerruf der Zustimmung des Vermieters

Wenn der Vermieter einmal die Zustimmung erteilt hat, ist es schwierig, diese zu widerrufen. Nur bei triftigen Gründen ist dies möglich. Beispiel: Wenn ein Hund sich täglich mehrere Stunden die Seele aus dem Leib bellt, während die Besitzer am Arbeiten sind. Ein Widerruf ist auch möglich, wenn allergische Reaktionen bei anderen Hausbewohnern nachweislich ausgelöst werden.

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