Haustiere in Mietwohnungen

Haustiere in Mietwohnungen sind immer wieder ein Streitpunkt zwischen Vermieter und Mieter.
Laut Bundesgerichtshof (BGH) aber dürfen Vermieter den Mietern die Haltung von Katzen oder Hunden in der Mietwohnung nicht uneingeschränkt verbieten.
Ein uneingeschränktes Verbot von Haustieren ist unwirksam.
Der BGH sprach hier einem Mieter aus Gelsenkirchen seinem Recht zu. Dieser war trotz Verbot mit seinem Hund in einer Mietwohnung eingezogen. Der BGH-Richter gab im Urteil bekannt, dass ein kategorisches Verbot der Tierhaltung nicht zulässig ist. Hintergrund dazu ist, dass z. B. die individuelle Interessenlage nicht berücksichtigt wird.
Einschränkung der Tierhaltung
Trotz der BGH-Entscheidung zur Haltung von Hunden und Katzen in Mietwohnungen, bleibt dies ein angespanntes Thema zwischen Vermieter und Mieter. Denn trotz Urteil, dürfen Vermieter eine solche Klausel im Mietvertrag aufnehmen. In besonderen Einzelfällen kann jedoch vom Katzen- oder Hundeverbot abgewichen werden.
Grundsätzlich erlaubt in Mietwohnungen sind Kleintiere
Zu den Kleintieren gehören beispielsweise Meerschweinchen, Wellensittiche aber auch Hamster. Kleintiere sind grundsätzlich erlaubt, welches nicht explizit im Mietvertrag erwähnt werden muss. Lediglich die Anzahl der Tiere spielt eine Rolle. Aber auch hier muss das im Einzelfall abgewogen werden.
Bestimmte Tierarten benötigen dennoch eine Haltungserlaubnis.
Üblicherweise ist im Mietvertrag eine Klausel enthalten, dass nur mit Zustimmung des Vermieters diese Haustiere gehalten werden dürfen. Nach Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (WM 1981, Seite 53) steht es jedem Vermieter frei, ob eine Tierhaltung erlaubt wird. Probleme könnten allerdings bei der Haltung von Würgeschlagen, Kampfhunden, Riesenspinnen o. ä. geben. Gründe zur Rechtfertigung eines Verbotes können aufgrund von Lärmstörungen, Gesundheitsproblemen oder Geruchsbelästigungen bestehen.
Widerruf der Zustimmung des Vermieters
Wenn der Vermieter einmal die Zustimmung erteilt hat, ist es schwierig diese zu widerrufen. Nur bei triftigen Gründen ist dies möglich. Beispiel: Wenn ein Hund sich täglich mehrere Stunden die Seele aus dem Leib bellt, während die Besitzer am Arbeiten sind. Ein Widerruf ist auch möglich, wenn allergische Reaktionen bei anderen Hausbewohnern durch z.B. ein Tier nachweislich ausgelöst werden.