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Umzugskosten absetzen? Wir zeigen Ihre steuerlichen Möglichkeiten

Umzugskosten absetzen? Wir zeigen Ihre steuerlichen Möglichkeiten

Mit dem Umzug in eine neue Wohnung sind immer zahlreiche Kosten verbunden. Man kann diese allerdings oft bei der jährlichen Steuererklärung absetzen lassen.

Beim berufsbedingten Umzug werden folgende Punkte vom Finanzamt akzeptiert:

  • Durch die Verbesserung der Arbeitsbedingungen. Bedeutet, dass z.B. ein Arzt in die Nähe seiner Klinik umgezogen ist, um dort seine Patienten besser pflegen zu können.
  • Nach dem Umzug verringert sich die Zeit des Arbeitswegs um mind. 30 Minuten. Den Nachweis mithilfe eines Routenplaners erbringen und den alten und neuen Weg errechnen lassen. Die Entfernung ist irrelevant
  • Antritt eines neuen Arbeitsplatzes. Ein Arbeitgeberwechsel, Versetzung in eine andere Stadt sowie wenn man nach der Ausbildung eine feste Stelle annimmt zählen dazu.
  • Hat man im Ausland gearbeitet und jetzt einen neuen Arbeitsplatz in Deutschland, dann zieht man berufsbedingt um.
  • Dienstwohnung: Muss man aus betrieblichen Gründen, z.B. als Hausmeister eine Wohnung des Arbeitgebers beziehen, wird es ebenfalls als berufsbedingt gewertet.
  • Zweitwohnung aufgrund des Arbeitsplatzes: Das kommt in Frage, wenn die Familie nicht mit umziehen kann oder es ist nur sehr schwer möglich aus etwaigen Gründen seinen Lebensmittelpunkt in die Stadt des Arbeitsgebers zu verlegen. Die entstehenden Kosten durch diesen Schritt werden als berufsbedingt gewertet.

Achtung:
Vor dem Antritt des neuen Arbeitsplatzes darf der Umzug nicht stattgefunden haben. Es sollte mindestens das Datum, an dem der Arbeitsvertrag unterschrieben worden ist, vor dem Umzug sein. Sollte man aus privaten Gründen umziehen und sich dann eine neue Arbeitsstelle beschaffen, wird es beim Finanzamt als nicht berufsbedingt eingestuft.


Umzugskosten lassen sich ggf. steuerlich geltend machen

Welche Kosten lassen sich beim berufsbedingten Umzug absetzen? Beim berufsbedingten Umzug lassen sich vor allem Werbungskosten absetzen, sowie alle berufsbezogenen Ausgaben, die bei einem berufsbedingten Wechsel anfallen. Falls der jeweilige Arbeitsgeber die Kosten nicht übernehmen will, ist es möglich, zwei verschiedene Arten von Kosten zu beanspruchen. Dazu zählen die “Allgemeinen Umzugskosten” und die “Sonstigen Kosten”:

Allgemeine Umzugskosten:

  • Die erste Fahrt zur neuen Wohnung (30 Cent pro Kilometer).
  • Wenn man die doppelte Miete zahlen muss, weil die Kündigung für die alte Wohnung erst später greift. Bis zu sechs Monaten kann man sich die Kosten erstatten lassen.
  • Alle Kosten, die für die Suche der neuen Wohnung anfallen wie z. B. die Fahrten zur Besichtigung. Kommt es zu der Situation, dass man am Ort der Wohnung übernachten muss, können gegen Nachweis maximal zwei Reise- und zwei Aufenthaltstage steuerlich beansprucht werden.
  • Wurde die neue Wohnung durch einen Makler vermittelt, kann man die Kosten ebenso geltend machen. Zu beachten ist allerdings, dass nach dem 30. Mai 2015 das Bestellerprinzip wirksam ist. Derjenige, der den Makler beauftragt hat, muss auch die anfallenden Kosten tragen. Es ist nicht mehr Rechtskonform dem Mieter die Kosten für die Vermittlung zu übertragen, außer er hat den Makler persönlich beauftragt.
  • Kosten für Verpackung und Transport durch eine Umzugsfirma.

Alle oben genannten Kosten lassen sich durch entsprechende Nachweise vollständig absetzen.

Sonstige Kosten

  • Anfallende Kosten in der alten oder neuen Wohnung für den Abbau von Geräten oder Möbeln
  • Behördliche Ummeldung der Personen des Haushalts oder eines Kraftfahrzeugs (z. B. Kauf neuer Kennzeichen).
  • Umschulungsgebühren für Kinder, die mit umziehen und gegebenenfalls Kosten für Nachhilfeunterricht, wenn dieser durch den Umzug nötig wird.
  • Kosten für Schönheitsreparaturen beispielsweise Streicharbeiten. Andere Renovierungskosten finden keine Akzeptanz.
  • Anschluss des Telefons in der neuen Wohnung.
  • Falls Trinkgelder für das Umzugspersonal gezahlt wurden.

Umzugskostenpauschale für Sonstige Kosten beim Umzug

Wenn die Umzugskostenpauschale in Anspruch genommen wird, benötigt dieser keine Nachweise für die Sonstigen Kosten.

  • Seit dem 1. Februar 2017 beträgt die Umzugskostenpauschale für Ledige 764 Euro und für Verheiratete 1.528 Euro. Weiterhin gibt es für jede weitere Person im Haushalt eine Pauschale in Höhe von 337 Euro.
  • Die Sonstigen Kosten werden in der Regel mit einer Pauschale abgegolten. Es wird der Betrag angesetzt, der an dem Tag, an dem der Umzug beendet wurde, gültig war.
  • Bei Umzügen zwischen März 2016 und Februar 2017 liegen die Pauschalen bei 746 Euro beziehungsweise 1493 Euro. Für jede weitere Person 329 Euro.
  • Sollten die tatsächlich bezahlten Sonstigen Kosten die Pauschale übersteigen, kann sich der Einzelnachweis lohnen. Hierfür müssen alle Aufwendungen belegt und addiert werden.

Angabe der Umzugskosten in der Steuererklärung
Damit die entstandenen Kosten steuerlich geltend gemacht werden können, muss man alle “Allgemeinen Kosten”, die Umzugskostenpauschale oder die Summe, die Sie an “Sonstigen Kosten” bezahlt haben, aufführen. Zu empfehlen ist auch, eine Übersicht aller entstandenen Kosten beizulegen.

Privater Umzug

Normalerweise steuert das Finanzamt grundsätzlich an privaten Kosten nichts bei. Entscheidet sich eine Person aus rein persönlichen Gründen für einen Umzug, muss diese die damit verbundenen Kosten prinzipiell alleine tragen. Es ist allerdings möglich, wenn die Kosten dokumentiert werden, Arbeiten im Haus oder der Wohnung als haushaltsnahe Dienstleistungen zu beanspruchen. Darunter zählen auch unabhängig vom Umzug, auch Transportkosten und Kosten für Schönheitsreparaturen und fürs Streichen. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass diese Dienstleistungen von einem professionellen Unternehmen durchgeführt und mit einer Rechnung belegt werden. Um beim Finanzamt nicht abgelehnt zu werden, sollte man niemals bar bezahlen, sondern per Überweisung, da das Finanzamt Barzahlungen auch gegen einen Beleg häufig nicht akzeptiert.

Bis zu 20.000 Euro im Jahr kann man für Arbeits- oder Fahrtkosten beanspruchen. Als Steuererleichterung erhält man 20 Prozent. Das bedeutet, dass man seine Steuerschuld um bis zu 4.000 Euro senken kann.

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